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AutorenbildReyno Dinius-Erichsen

Neues Gewährleistungsrecht ab 01.01.2022

Veränderung betrifft auch den Caravaning-Handel

Um europäischen Gesetzesvorgaben zu entsprechen, wurde ein neues Gewährleistungsrecht ab dem 01.01.2022 vom Bundestag beschlossen. Für den Verkauf von gebrauchten und neuen Reisemobilen und Wohnwagen ergeben sich daraus erhebliche Veränderungen für den Caravaning-Handel. In diesem Artikel finden Sie die wesentlichen Änderungen.

1. Beweislastumkehr

Im Gegensatz zum bisherigen Recht gilt ab 01.01. die Beweislastumkehr nicht mehr für ein halbes Jahr nach Auslieferung der Ware, sondern für ein ganzes Jahr.

2. Gewährleistungsbeschränkung, Verjährungsfristen

Die bisherige Praxis die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Gewährleistung für gebrauchte Fahrzeuge auf ein Jahr zu begrenzen, ist weiterhin möglich. Dieses kann aber nicht mehr über die AGB´s vereinbart werden, sondern muss im Vertrag deutlich sichtbar beschrieben sein, und vom Kunden unterschrieben werden.

3. Garantievereinbarungen

Garantievereinbarungen müssen formellen Grundsätzen genügen, und mindestens- folgendes beinhalten: Den Garantie-Geber, den Kaufgegenstand, den Garantie-Umfang, die -Bedingungen sowie räumliche und zeitliche Einschränkungen. Es muss auch ein Hinweis auf die weiter geltenden kostenfreien Gewährleistungsrechte vorhanden sein.

Die Garantie muss als Dokument entweder in Papierform und/oder als elektronisches Dokument (E-Mail, PDF etc.) an den Kunden übergeben werden.

Eine Verknüpfung der Garantie mit einer Werkstattbindung ist in Zukunft nicht mehr zulässig (bei Gebrauchtfahrzeugen).

4. Kenntnis des Käufers über einen Sachmangel

bei Kaufvertragsabschluss führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Sachmängelhaftung und der Gewährleistungsrechte aus dem Sachmangel. Heißt: auch wenn bekannt ist, dass der Motor kaputt ist, kann der Käufer dieses nach der Übergabe beanstanden und auf seine Gewährleistungsrechte pochen.

5. Negative Beschaffenheitsvereinbarung

Ist ein Mangel, wie im Bsp. oben aufgeführt, vorhanden und soll das Fahrzeug trotzdem an einen Endverbraucher verkauft werden, so muss der Mangel im Kaufvertrag beschrieben werden, und gesondert mit dem Endverbraucher vereinbart werden. Ein Hinweis auf ein Bastlerfahrzeug wird nicht mehr für den Gewährleistungsausschluss reichen.

6. Verjährung mit Hemmnis

Sollte zum Ende der Verjährungsfrist ein Mangel auftreten, so wird die Verjährung für diesen Mangel ab dem ersten Auftreten um vier Monate verlängert.

7. Nachbesserung und Rücktritt vom Kaufvertrag

Im Gegensatz zur bisherigen Praxis braucht der Käufer bei Auftreten eines Sachmangels keine Frist zur Nachbesserung mehr setzen. Der Verkäufer ist verpflichtet nach Bekanntwerden des Mangels die Behebung selbständig zu organisieren. Nach einer angemessenen Frist (im Gesetzestext nicht genauer bezeichnet) kann der Käufer ohne eine weitere Chance zur Nachbesserung/Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und ggfls. Schadensersatz verlangen.

Nach einer Nachbesserung/Nacherfüllung hat der Käufer zwei Monate Zeit das weitere Bestehen des Mangels anzuzeigen und seine Rechte in Anspruch zu nehmen.

Eine zweite Chance zur Nachbesserung/Nacherfüllung muss es nicht geben.

8. Gesetzliche Pflicht zur Aktualisierung von Kaufsachen mit digitalen Elementen

Das bezieht sich auf digitale Elemente, die in die Kaufsache eingebaut wurden, z.B eine Navigationssoftware oder ein Smart-TV, o.ä. Hier ist die Gesetzeslage noch unklar, inwieweit sich daraus eine Verpflichtung für den Händler ergibt, den Kunden über anstehende Updates (Sicherheit- und Funktionsfähigkeit) zu informieren, oder aber sogar diese bereit stellen zu müssen.

Was ist zu tun?

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